Allgemeine Geschäftsbedingungen

Engelking Schweisstechnik GmbH

Engelking Schweisstechnik NL. West GmbH

§1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1. Unsere sämtlichen Lieferungen , Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (im Folgenden „diese Geschäftsbedingungen“). Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden „Abnehmer“) schließen.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers finden keine Anwendung, auch wenn wir Ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Auch unter Bezugnahme auf ein Schreiben, das allgemeine Geschäftsbindungen des Abnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt kein Einverständnis mit der Geltung jener allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese werden auch nicht durch schlüssige Handlungen, wie beispielsweise die Erbringung einer Leistung durch uns, Vertragsbestandteil.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen unsererseits, sowie sämtliche Nebenleistungen. Auch ohne eine gesonderte Vereinbarung der Einbeziehung gelten diese Geschäftsbedingungen für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen unsererseits.

§2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Soweit unsere Angebote ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet sind, können wir diese auch nach Zugang der Annahme durch den Abnehmer unverzüglich widerrufen.

2.2. An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen von uns oder Dritten stammenden , dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmittel erwirbt der Abnehmer kein Urheberrecht. Dies gilt auch für solche der erwähnten Materialien und Unterlagen, die ausdrücklich als „ vertraulich“ gekennzeichnet sind, oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt. Die Weitergabe der genannten Materialien und Dokumenten an Dritte bedarf in jedem Fall unserer Zustimmung. Der Abnehmer hat dies durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Angestellten oder sonstigen Personen, die mit Wissen und Wollen in seinem Pflichtenkreis tätig werden, sicherzustellen. Die genannten Materialien und Unterlagen sind unverzüglich auf Kosten des Abnehmers zurückzugeben, soweit ein Vertrag nicht zustande kommt oder sie für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.

§3 Preise

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der vom Gesetz vorgegebenen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Auslandsgeschäften entfällt die Mehrwertsteuer; der Empfänger hat jedoch die für den Transfer in das Empfängerland anfallenden Abgaben und Gebühren , insbesondere Zölle, und die darüber hinaus im Empfängerland selbst anfallenden gesetzlichen Abgaben oder Gebühren zu tragen.

3.3. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers, die den Abzug von Skonto vorsehen, gelten nicht.

§4 Ausführung der Lieferungen und Leistungen, Liefer- und Leistungszeiten

4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“.

4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.3. Die Einhaltung unserer Liefer-oder Leistungsverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Abnehmers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags steht uns in vollem Umfang zu. 4.4. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4.5. Soweit die Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden oder zu leistenden Sache in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

4.6. Soweit mit dem Abnehmer vereinbart wurde, dass unsere Lieferung oder Leistung nicht zu einem festen Termin, sondern innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu erfolgen hat, sind wir berechtigt, auch vor Ablauf des Zeitraumes zu liefern oder unsere Leistung zu erbringen. Soweit mit dem Abnehmer ein fester Liefertermin vereinbart wurde, sind wir, nachdem wir dem Abnehmer eine angemessene Zeit vor Lieferung oder Erbringung der Leistung dies angezeigt haben, zur vorzeitigen Lieferung oder Erbringung der Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn aus für uns erkennbaren Gründen die Lieferung nur zu dem vereinbarten Termin erfolgen kann.

4.7. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Abnehmer bei solchen Verträgen, die ihn zum Abruf von Teillieferungen aus einer Gesamtmenge von Waren berechtigten, verpflichtet, uns rechtzeitige Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Ruft der Abnehmer nicht rechtzeitig ab oder teilt er nicht rechtzeitig ein, so sind wir nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist dazu berechtigt, die Einteilung selbst vorzunehmen und die Ware zu liefern. Ruft der Abnehmer mehrfach nicht oder nicht rechtzeitig ab oder teilt er mehrfach nicht oder nicht rechtzeitig ein, so sind wir nach vorheriger Abmahnung berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Die uns gesetzlich zustehenden Schadenersatzansprüche bleiben in jedem Fall unberührt.

4.8. Bei Abrufaufträgen nach § 4 Abs. 7 dieser Geschäftsbedingungen sind wir berechtigt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Änderungswünsche des Abnehmers können nach Auftragserteilung nicht mehr berücksichtigt werden.

4.9. Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.

§5 Lieferverzögerung

5.1. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, nicht von uns zu vertretende Streiks oder Aussperrungen oder Betriebs- und/oder Rohstoffmangel berechtigen uns, vom noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten, wenn die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung vorübergehend unmöglich machen und darüber hinaus bei Vertragsschluß nicht erkennbar waren.

5.2. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist ein Schadensersatzanspruch des Abnehmers nach Maßgabe des § 9 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.

§6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang

6.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Abnehmer ist 31303 Burgdorf.

6.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden wir die uns bekannte preisgünstigste Verpackung und die uns bekannte preisgünstigste Versandart wählen.

6.3. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes durch den Spediteur, Frachtführer oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmen auf den Abnehmer über, soweit nichts anderes vereinbart ist. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

6.4. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Abnehmers und auf seine Kosten gegen Diebstahl , Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.5. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt ausschließlich in unserem Lager (Rücknahmestelle). Die Kosten für den Transport von Verpackungen zu der jeweiligen Rücknahmestelle trägt der Abnehmer. Wird auf Wunsch des Abnehmers eine vom Standard abweichende Verpackung ( Sonderverpackung) verwendet, ist der Abnehmer verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu verwerten oder zu entsorgen.

§7 Ansprüche wegen Sachmängeln

7.1 Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Abnehmer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ein Mangel, der bei sorgfältiger Untersuchung zu entdecken gewesen wäre, nicht binnen drei Tagen nach Wareneingang schriftlich gerügt wird, wobei die Absendung der Rüge an uns entscheidend ist. War der Mangel bei der sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar, so gilt die Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Rüge ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Ausgeschlossen sind Verschleißteile wie schweißdrahtberührende Teile, Schweißpistolen, Schlauchpakete, außen liegende Kabelverbindungen, Handprogrammiergeräte und Bildschirmtastaturen. Ohne unsere Zustimmung darf – bei Verlust des Gewährleistungsanspruches – an der bemängelten Ware nichts geändert werden und Reparaturversuche müssen unterbleiben.

7.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem ursprünglichen Versendungsort verbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen an einen anderen bestimmungsgemäßen Ort dem üblichen Gebrauch des Liefergegenstandes entspricht. Soweit wir die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung wählen, sind die mangelbehafteten Liefergegenstände frachtfrei an uns zurückzusenden, wobei der Abnehmer verpflichtet ist, die preisgünstigtste Versandart zu wählen.

7.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Abnehmer oder einem vom Abnehmer bestimmten Dritten.

7.4. Unsere Garantieleistungen sowie jede Mängelhaftung entfallen, wenn unsere Betriebsanweisung nicht in allen Teilen eingehalten wurde und insbesondere wenn von uns vorgeschriebene Wartungen nicht regelmäßig durchgeführt worden sind. Die Beweislast trägt der Abnehmer.

7.5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind. Hierfür haften wir mit neuer Gewährleistungsfrist ab Ersatzleistung bzw. Nachbesserung bis höchstens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

7.6. Bei Lieferung von Sonderschweißanlagen, insbesondere solchen, die erstmalig entwickelt werden, ist der Abnehmer verpflichtet, bei der Entwicklung tatkräftig mitzuwirken und gegebenenfalls – im Rahmen des zumutbaren – die Werkstücke den Anforderungen des automatischen Schweißens anzupassen bzw. dem Stand der Technik entsprechend vorzubereiten und für Maßhaltigkeit und Sauberkeit der Teile zu sorgen.

7.7 Die Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§8 Verbrauchsgüterkauf

§ 7 Abs. 3 gilt nicht, wenn die von uns gelieferten, neu hergestellten Gegenstände, auch im Rahmen einer Lieferkette, an Verbraucher veräußert werden.

§9 Schadenersatz

9.1. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe und Erfüllungsgehilfen sowie – ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldes – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.2. Darüber hinaus haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit unserer Organe und Erfüllungsgehilfen im Falle des Leistungsverzuges oder der Verletzung einer sonstigen Kardinalpflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung auf solche Schäden beschränkt, mit denen wir bei Vertragsabschluß vernünftigerweise rechnen mussten. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadenersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Abnehmer gegen den eingetretenen Schaden abzusichern. Wenn wir den Abnehmer beraten haben, haften wir für Funktionsfähigkeit und Eignung nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Abnehmer die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.

9.3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall, dass die Verletzung vertraglicher Pflichten zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt.

§10 Eigentumsvorbehalt

10.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

10.2. Der Abnehmer ist verpflichtet , den Liefergegenstand für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

10.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf unsere Liefergegenstände hat uns der Abnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Abnehmer für den uns entstandenen Ausfall.

10.4. Der Abnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) sofort die Abtretung mitteilt und uns per Kopie/Anschreiben darüber informiert.

10.5. Der Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache, gelten im übrigen die gleichen Bedingungen wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

10.6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhätnis des Werts des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuert) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Abnehmer verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

10.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

§11 Zahlungsbedingungen

11.1. Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb 14 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Ablauf dieser Frist kommt der Abnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf.

11.2. Der Abnehmer ist zur Aufrechnung nur mit solchen ihm zustehenden Forderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

§12 Schriftform – und Schlussbestimmungen

12.1. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Regelungen, die mit Geschäftsführern oder Prokuristen unsererseits vereinbart werden.

12.2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer ist Hannover. Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand sowie an dem Ort zu verklagen, an den der Liefergegenstand auf Wunsch des Abnehmers versandt wurde.

12.3. Alle Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrages entstehen, sind nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sie auf deliktischer oder sonstiger gesetzlicher Grundlage beruhen.

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